Als Instrument, um zu vermeiden oder verhindern, dass Studierende mit Beeinträchtigungen benachteiligt werden und ihr Potenzial nicht ausschöpfen können, ist der Nachteilsausgleich unumstritten. Ebenso klar sind die rechtlichen Grundlagen. Die praktische Umsetzung ist jedoch immer wieder mit Unklarheiten verbunden. Am 5. Dezember führte die AGAB einen Austausch über Mittag zum Thema durch.

In ihrem Input stellte Sabrina Sakac, Studienberaterin am Dekanat der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern, den Ablauf zur Erlangung eines NTA an dieser Fakultät vor. Die Resultate einer nicht-repräsentativen Kurzumfrage unter aktuellen und ehemaligen Studierenden der Fakultät mit Anspruch auf einen NTA zeigten, dass dieser zwar längst nicht immer an Anspruch genommen, aber überwiegend als hilfreich für die Ziele empfunden wurde. Weiter ist die Zufriedenheit mit der Umsetzung des NTA hoch. Hingegen wurde der NTA nicht in allen Fällen als auf die Bedürfnisse abgestimmt gewertet. Das Bild ist also durchzogen. Dies bestätigten auch die individuellen Kommentare der Befragten.

Unterschiedliche Handhabung

Im Rahmen des AüM kam auch zur Sprache wie unterschiedlich die Verantwortlichkeiten an den einzelnen Hochschulen geregelt sind. So kann die Verantwortung direkt bei den Fakultäten liegen. Dies erfordert von Studierenden, die an mehreren Fakultäten Fächer belegen, viel Eigeninitiative. Wo es eine zentrale Anlaufstelle gibt, arbeitet diese möglicherweise für den individuellen Fall Empfehlungen aus, während die Umsetzung im Ermessen der jeweiligen Fakultät liegt. Die konkrete Umsetzung der Nachteilsausgleiche im Fall einer studienrelevanten Beeinträchtigung ist individuell und entsprechend der Auswirkung der Beeinträchtigung geregelt.

Die Grundlagen

Definition Behinderung: Behindertengleichstellungsgesetz

Rechtliche Grundlagen: Nichtdiskriminierung und Inklusion

Swissuniability: Leitfaden für Hochschulen

Beratungsstellen der Hochschulen: Übersicht